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Nachtarbeit und Wochenendzuschlag!

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a.j

Nachtarbeit und Wochenendzuschlag! Verfasst am: Sa, 13.Okt 2012 18:03

Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich hatte mich bei einer Zeitarbeitsfirma beworben und nebenbei noch weiter nach offenen Stellen gesucht.
An einem Freitag um 14 Uhr rief die Zeitarbeitsfirma an ich könnte ab 22 Uhr Nachtschicht am ganzen Wochende schieben. Sie haben gefleht und mich drum gebeten dies zu tun weil sie keine Leute hatten.
Ich habe dan zugesagt, Am Tag darauf meldete sich eine andere Firma bei denen ich anfangen könnte. So arbeitete ich diese 3 Nächte am Wochenende für die Zeitarbeitsfirma und sagte dann das ich kein interesse hätte für sie weiter zu arbeiten.
Am Telefon vor Arbeitsbeginn versprachen sie mir Lohnzuschlag für Nachtschicht und Wochenende. Da es so kurzfristig war konnte ich vorher kein Vertrag unterschreiben wo dies geregelt ist. Jetzt wo ich den Vertrag unterschreiben soll bekomm ich ein über einen 400 Eurojob und kein Wort auf der Lohnabrechnung über Nacht und Wochenendzuschlag. Also sie bezahlen mir nur den normalen mindestlohn über 7,86 euro. Ich habe den Vertrag noch nicht unterschrieben weil ich es für eine Unverschämtheit finde mich so zu verarschen.
Meine Frage ist, habe ich rechtlichen anspruch auf den Lohnzusatz? Worauf kann ich mich dan berufen wenn ich einspruch einlege.
Danke schonmal im Vorraus.

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Mo, 15.Okt 2012 9:08

Antworten mit Zitat

Leiharbeitnehmer werden regelmäßig nach einem Tarif bezahlt, da anderenfalls das gesetzliche Gleichstellungsgebot mit den Stammarbeitnehmern greifen würde. Im Tarifvertrag sind dann die Stundenlohnhöhe sowie alle Zuschläge geregelt. Es steht dem Arbeitgeber frei, übertarifliche Zulage zu leisten, ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht. Für das Wochenende haben Sie Anspruch auf das was vorher ausdrücklich geregelt wurde, Sie müssten die Absprache aber nachweisen könnnen. Da Sie gearbeitet haben, ist auch ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, eines schriftlichen Arbeitsvertrags bedarf es dafür nicht. Sollten Sie keine ausdrückliche Lohnabrede getroffen haben, würde in Ihrem Fall das Equal-Pay Gebot greifen. D.h. Sie bekämen den Lohn nebst Wochenend- und Nachtschichtzuschlägen, die ein vergleichbarer Mitarbeiter des Entleihers erhalten würde. Eventuell sollten Sie das schon einmal dort erfragen. Ihnen steht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Enteiher zu. Für eine abschließende Bewertung des Sachverhalts und Einschätzung der Erfolgsaussichten, erscheint es ratsam, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

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