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Bedingungen ab dem 01.11.2012

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BenjaminR.

Bedingungen ab dem 01.11.2012 Verfasst am: Mi, 15.Aug 2012 14:49

Antworten mit Zitat

Hallo,
folgende Situation:
wir zahlen unsere Mitarbeiter nach dem BZA Tarifvertrag und setzten unsere Mitarbeiter regelmäßig in Werkverträgen ein. Zusätzlich benötigen wir zur Abdeckung unserer Kapazitätsspitzen externe Mitarbeiter von der Zeitarbeit.
Wir sind überiwgend in der Automobilindustrie tätig. Müssen wir ab dem 01.11.2012 den externen Mitarbeitern von der Zeitarbeit Branchenzuschläge zahlen, obwohl unsere eingenen Mitarbeirter diese nicht erhalten?

Saskia Rabenstein

Verfasst am: Mi, 15.Aug 2012 16:07

Antworten mit Zitat

Ihre konkrete Situation ist nicht ganz nachvollziehbar. Sie sind Verleiher und setzen Ihre Mitarbeiter in der Automobilbranche ein? Falls ja, dann wäre die Hinzunahme externer Mitarbeiter anderer Verleiher zur Erfüllung Ihrer Aufträge, ein Kettenverleih. Dieser ist unzulässig.
Im Grundsatz sind Branchenzuschläge nur bei Arbeitnehmerüberlassung zu zahlen. Nicht innerhalb von Werkverträgen. Das geht aus dem Branchenzuschlags-Tarifvertrag hervor.

BenjaminR.

Re: Verfasst am: Mi, 15.Aug 2012 16:32

Antworten mit Zitat

es handelt sich um keinen Kettenverleih.
Es besteht ein Werkvertrag und in diesem Vertrag arbeiten eigene Mitarbeiter (Stammbelgschaft) und geliehene Mitarbeiter. Die Frage ist, müsen für die geliehenen Mitarbeiter Branchenzuschläge gezahlt werden, wenn für die eigenen keine gezahlt werden, der Auftrag aber in der Automobilindustrie stattfindet?

Saskia Rabenstein hat folgendes geschrieben:
Ihre konkrete Situation ist nicht ganz nachvollziehbar. Sie sind Verleiher und setzen Ihre Mitarbeiter in der Automobilbranche ein? Falls ja, dann wäre die Hinzunahme externer Mitarbeiter anderer Verleiher zur Erfüllung Ihrer Aufträge, ein Kettenverleih. Dieser ist unzulässig.
Im Grundsatz sind Branchenzuschläge nur bei Arbeitnehmerüberlassung zu zahlen. Nicht innerhalb von Werkverträgen. Das geht aus dem Branchenzuschlags-Tarifvertrag hervor.

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