Private Kontounterlagen bei Außenprüfung
12.08.2005
Verzichtet der Steuerpflichtige darauf, private und betriebliche Geschäftsvorfälle über getrennte Konten abzuwickeln, handelt es sich bei dem gemischten Konto um ein betriebliches. Dies gilt selbst dann, wenn das Konto überwiegend für private Zwecke eingerichtet und verwendet wird. Die Kontoauszüge und die Kontobewegungen betreffender Belege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen) unterliegen damit auch der Aufbewahrungspflicht. Das Finanzamt kann im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage dieser Kontounterlagen verlangen (FG Saarland, Urteil vom 30.06.2005).
(Quelle: bbh)