Betriebliche Weihnachtsfeier: Auch das Finanzamt nimmt teil
30.11.2010
Bittet der Arbeitgeber die Belegschaft zum vorweihnachtlichen Zusammensein, verlangt der Fiskus von den teilnehmenden Mitarbeitern oftmals und völlig überraschend im Nachhinein Lohnsteuer. Damit keine Abgaben anfallen, muss der Chef einige Voraussetzungen erfüllen.
So akzeptiert das Finanzamt lediglich zwei betriebliche Veranstaltungen pro Jahr. Ist die Weihnachtsfeier nach Firmenjubiläum und Sommerfest bereits die dritte Einladung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das gilt selbst dann, wenn einzelne Arbeitnehmer an den vorherigen Feiern nicht teilgenommen haben.
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