Wiederholte befristete Zuordnung zu einer Baustelle begründet keine erste Tätigkeitsstätte
27.06.2019
Wird ein Arbeitnehmer wiederholt befristet auf einer Baustelle des Auftraggebers seines eigentlichen Arbeitgebers eingesetzt (z.B. bei einem Einsatz im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung auf einer Baustelle des Kunden), begründet er dort auch dann keine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahren andauert. Somit kann der Arbeitnehmer Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen abziehen.
Quelle: Personalpraxis24