Polnische Saisonarbeiter - Sozialversicherungspflicht
19.08.2005
Wenn die Beschäftigung in Deutschland vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2005 aufgenommen wurde, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Bei Aufnahme der Beschäftigung ab 1. Juni 2005 gelten nun neu die polnischen Rechtsvorschriften. Diese Saisonarbeiter müssen dem deutschen Arbeitgeber den Vordruck E101 aushändigen und der deutsche Arbeitgeber muss für sie in Polen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
HINWEIS:
Bei Selbständigen konnte bislang noch keine Einigung erzielt werden. Legt der polnische Saisonarbeiter keine Bescheinigung vor, gelten die deutschen Rechtsvorschriften.
(Quelle: bbh)