kein Zutritt des Verleiherbetriebsrats zum Entleiherbetrieb
20.03.2015
Beschäftigt ein Arbeitgeber (Entleiher) Arbeitnehmer, die ihm von einem anderen Unternehmen (Verleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist er nicht verpflichtet, den Mitgliedern des in dem Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats jederzeit und unabhängig von einem konkreten Anlass Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren. Ein solcher Anspruch ergibt sich gegenüber der Entleiherin weder aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG noch aus § 78 Satz 1 BetrVG. Die Verweigerung des Zutritts durch die Entleiherin stellt auch keine nach § 78 Satz 1 BetrVG verbotene Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 (AZ. 7 ABR 74/12) klar.
(Quelle: Rechtslupe)