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Neue Urteile zur Einsatzwechseltätigkeit - wesentliche Änderungen

13.10.2005

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren aktuellen Urteilen für wesentliche steuerliche Änderungen für Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit gesorgt.
Für Übernachtung am Einsatzort kann der Arbeitnehmer nunmehr keine doppelte Haushaltsführung mehr geltend machen. Dafür sind nun Übernachtungskosten in tatsächlicher Höhe ohne zeitliche Begrenzung als Werbungskosten absetzbar.Verpflegungspauschbeträge sind für die ersten 3 Monate an derselben Einsatzstelle steuerlich absetzbar. Maßgebend für die Höhe der Verpflegungspauschbeträge ist die Abwesenheit von der Hauptwohnung. Fahrtkosten sind - wie bei Dienstreisen - mit den tatsächlichen Kosten absetzbar.
Wird am Einsatzort nicht übernachtet, sondern täglich gependelt, hat der BFH noch nicht endgültig entschieden, ob in diesen Fällen in den ersten drei Monaten an derselben Einsatzstelle weiterhin die 30-Kilometer-Grenze gelten soll. Es wird jedoch damit gerechnet, dass künftig auch diese Fahrten nicht mehr mit der Entfernungspauschale, sondern mit den tatsächlichen Fahrtkosten absetzbar sind. So jedenfalls sieht dies der Vorsitzende BFH-Richter des zuständigen VI. Senats Prof. Dr. Drenseck. Nachzulesen im Kommentar zum Einkommensteuergesetz von Ludwig Schmidt § 9, Rz. 120.

Das gilt besonders dann, wenn häufig der Betrieb des Arbeitgebers aufgesucht wird. Denn der Bundesfinanzhof hat in diesen neuen Urteilen den Begriff der »regelmäßigen Arbeitsstätte« wesentlich weiter gefasst als bisher. So liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb und damit keine Einsatzwechseltätigkeit bereits dann vor, wenn der Betrieb nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft und immer wieder nur deshalb aufgesucht wird,
* um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten, oder
* um dort ein Dienstfahrzeug zu übernehmen, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten.

Dann können die Fahrten zum Betrieb als regelmäßige Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt werden. Und die Auswärtstätigkeit wird wie eine Dienstreise behandelt, d.h., die Fahrten zum auswärtigen Einsatzort sind mit den tatsächlichen Fahrtkosten absetzbar. Für die Verpflegungspauschbeträge ist aber nur die kürzere Abwesenheit vom Betrieb und nicht - wie bei einer Einsatzwechseltätigkeit - von der Wohnung maßgebend.

(Quelle: steuernetz.de)

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