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Informationen International (273):

iGZ: ZEITARBEIT GLEICH ZEITARBEIT? In Europa gibt es verschiedene Ansätze

05.09.2005

Grenzüberschreitende Zeitarbeit ist längst Normalität. So normal, dass die Europäische Union im Rahmen einer Dienstleistungsrichtlinie auch diesen Bereich neu regeln möchte – mit katastrophalen Auswirkungen für die Branche. Das hat auch die Bundesregierung erkannt und sich entsprechend
für Nachbesserungen eingesetzt. Doch damit ist nur an den Symptomen kuriert worden, denn das eigentliche Problem bleibt ungelöst.„Zeitarbeit in Europa ist nicht vergleichbar“, macht der iGZ-Bundesvorsitzende Volker Homburg deutlich. Für ihn habe insbesondere der iGZ-Bundeskongress in Köln gezeigt, dass europäische Personaldienstleister Unterschiedliches meinen, wenn sie Gleiches sagen. Viel zu unterschiedlich sind die verschiedenen Systeme. Daher forderte der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen nicht den zweiten Schritt vor dem ersten zu machen: „Die europäische Zeitarbeitsrichtlinie liegt seit Monaten auf Eis – wir brauchen aber zunächst eine Harmonisierung in diesem Bereich, bevor wir uns an die Realisierung der Dienstleistungsfreiheit
machen können“, so Homburg.
Am schwersten wiegt nach Ansicht des iGZ das in der ersten Version der Richtlinie vorgesehene Herkunftslandprinzip. Demnach müsste der in Deutschland tätig werdende Dienstleister die rechtlichen Vorgaben seines Heimatlandes erfüllen. Eine britische Limited-Gesellschaft mit einem Startkapital von nur einem Pfund könnte demnach ohne Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung in Deutschland Zeitarbeit anbieten.Wie unterschiedlich die Ansätze der Zeitarbeit in Europa heute noch sind, zeigt folgende schlaglichtartige Darstellung:
In den Niederlanden existiert seit dem Jahr 2002 das Gesetz “Flexibilität und Sicherheit”. Eckpfeiler dieses Gesetzes ist ein Stufenmodell, das den Übergang des in der Zeitarbeit
Beschäftigten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis regelt. Mit diesem System erhält ein Arbeitnehmer in der Regel nach spätestens vier Jahren einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Der Kündigungsschutz wird nach Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgeweitet.
In der ersten und zweiten Stufe ist der Arbeitsvertrag noch durch beide Partner jederzeit kündbar und endet mit dem Auftragsende. In Stufe drei werden befristete Verträge geschlossen und in Stufe vier schließlich unbefristete Verträge unterschrieben. Der Arbeitnehmer nimmt die in den Stufen
erworbenen Rechte bei Wechsel des Verleihers mit. Österreich gilt als Land mit vergleichsweise
liberalen Gesetzen für den Entleih von EU Bürgern. So ist dort lediglich die Anzeige des Verleihs seitens einer Zeitarbeitsfirma aus dem europäischen Wirtschaftsraum notwendig. Daher sieht sich Österreich nach der EU- Erweiterung mit neuen quantitativen Problemen konfrontiert. Zum Glück der österreichischen Verleihfirmen ist ein angemessenes und ortsübliches Entgelt für die entliehenen Arbeitskräfte vorgeschrieben. Der Arbeitsschutz fällt dem Entleiher zu und damit gibt es keine Doppelzuständigkeiten wie in Deutschland.
Kein gutes Klima für Zeitarbeitsfirmen südlich der Alpen: In Italien orientiert sich das AÜG (dort schlicht Gesetz no. 196) hauptsächlich am Schutz der fest angestellten Beschäftigten. So dürfen Firmen keine Leiharbeiter beschäftigen, wenn sie in den letzten zwölf Monaten Beschäftigte gleicher Qualifikation entlassen haben. In den niedrigsten Stufen der Berufsqualifikation dürfen keine
Leiharbeiter beschäftigt werden. Zur Gründung einer Zeitarbeitsfirma sind hohe Hürden zu überwinden. Verleihbetriebe müssen als Kapitalgesellschaften mit einem Stammkapital von über 600.000 EUR gegründet werden. Des weiteren ist eine Kaution in Höhe von mehr als 360.000 EUR pro Jahr zu hinterlegen, über die in den ersten zwei Jahren Forderungen von Arbeitnehmern und deren Sozialbeiträge abgesichert sind.

(Quelle: iGZ-Magazin Z-Direkt)

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