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Listenpreis für betrieblichen Pkw setzt tatsächliche Privatnutzung voraus

12.08.2005

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Dienstfahrzeuge, die sie auch privat benutzen dürfen, muss er den geldwerten Vorteil1 bei den Arbeitnehmern besteuern. Die Bemessungsgrundlage kann pauschal, mit der 1 % Listenpreis Regel,2 oder durch Einzelnachweis mittels Fahrtenbuch ermittelt werden. Voraussetzung für beide Ermittlungsarten ist, dass das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wird.
In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht3 entschiedenen Fall war den Arbeitnehmern die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten. Eine Zuwiderhandlung konnte die fristlose Kündigung auslösen.
Das Finanzamt meinte, das Verbot sei nicht ausreichend überwacht und Fahrtenbücher seien entgegen einer Anordnung nicht geführt worden. Deshalb spreche ein Anscheinsbeweis für eine verbotene Privatnutzung, die zu versteuern sei.
Die Arbeitnehmer hatten aber die Fahrzeuge nach Dienstschluss auf dem Firmenparkplatz abzustellen, die Schlüssel in einen Schlüsselkasten zu hängen, der abends vom Geschäftsführer kontrolliert wurde, und sie hatten adäquate Privatfahrzeuge.
Deshalb griff der Anscheinsbeweis nicht und es entstand kein zu versteuernder geldwerter Vorteil.
Etwas anders fällt die Wertung bei Gesellschafter Geschäftsführern aus: Weil diese wegen der gesellschaftsrechtlichen Verbindung zu ihrem Arbeitgeber nur selten mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Verstoß gegen ein Privatnutzungsverbot rechnen müssen, greift bei ihnen eher der Anscheinsbeweis und wird von Scheinverboten ausgegangen.

Quelle: FG Niedersachsen

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