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Keine Sozialversicherung bei Ferienjobs von Schülern

12.08.2005

Werden Schüler in den Ferien beschäftigt und ist die Dauer der Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt, so fällt unabhängig von der Höhe des Entgelts keine Sozialversicherung an. Für kurzfristig beschäftigte Schüler, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss allerdings eine Anmeldung der Beschäftigung entweder im elektronischen Verfahren oder mittels des Vordrucks bei der Bundesknappschaft abgegeben werden. Die Beendigung der Beschäftigung ist nach dem gleichen Verfahren zu erledigen.
Der Arbeitgeber sollte sich außerdem die Lohnsteuerkarte vorlegen lassen.
Wird der Schüler länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt, gelten die Vorschriften für die sog. „Mini-Jobs“. Der Schüler darf außerhalb der vorgenannten Grenzen dann nur bis zu 400 € monatlich verdienen und der Arbeitgeber hat Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Steuer von insgesamt 25 % an die Bundesknappschaft abzuführen.
Beispiel:
Schüler A arbeitet in den Sommerferien 2005 an 35 Arbeitstagen in einer Firma B. Er erhält dafür 2.800 € als Bruttolohn. Sozialversicherungsbeiträge sind nicht abzuführen.
Ab dem 1.9.2005 arbeitet er monatlich 30 Stunden in der Firma B und erhält dafür 300 €. Vom 1.9.2005 an sind 25 % Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber an die Bundesknappschaft zu entrichten.

Quelle: BfA

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