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Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung für die Personalgestellung von Pflegefachkräften (EuGH)

20.03.2015

Weder staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen, noch ein Zeitarbeitsunternehmen, das solche Pflegekräfte Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind, zur Verfügung stellt, können sich auf die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung berufen (EuGH, Urteil v. 12.3.2015 - Rs. C-594/13; go fair Zeitarbeit).

Sachverhalt: Die Klägerin (OHG) betreibt eine Zeitarbeitsfirma. Sie verlieh im Streitjahr 2010 auf der Grundlage des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) bei ihr angestellte Pflegefachkräfte an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. von § 4 Nr. 16 des UStG. Die Arbeitnehmer der Klägerin waren organisatorisch in die jeweilige Pflegeeinrichtung eingegliedert und arbeiteten dort weisungsgebunden. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer/-innen oblag ebenfalls der betreffenden Pflegeeinrichtung. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz, während die Klägerin die Auffassung vertrat, dass die Steuerbefreiungsvorschrift § 4 Nr. 16 UStG anzuwenden sei. Nach Ansicht des BFH war § 4 Nr. 16 UStG nicht einschlägig, fraglich sei jedoch, ob sich die Klägerin direkt auf von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen könne (BFH, Beschluss v. 21.8.2013 - V R 20/12). Letzteres wurde nun vom EuGH verneint.

(Quelle: NWB Verlag)

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