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Corona: externe Beschäftigte müssen in betrieblichen Informationsketten berücksichtigt werden

20.03.2020

In vielen Betrieben sind neben der Stammbelegschaft auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von externen Betrieben, z.B. Handwerksbetriebe oder Zeitarbeitsfirmen tätig. Auch diese Personen müssen über die Maßnahmen informiert sein, die aktuell im Betrieb hinsichtlich des Coronavirus getroffen werden. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Rahmen ihrer Kampagne "kommmitmensch" hin. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 des Arbeitsschutzgesetzes. Die entsprechenden Informationsketten müssen in Zusammenarbeit mit den externen Betrieben in der betrieblichen Pandemieplanung berücksichtigt sein. Konkret müssen insbesondere folgende Informationen an externe Betriebe und deren Beschäftigten kommuniziert werden, wenn sie im Betrieb tätig sind:


Gibt es Veränderungen in den Betriebsabläufen, die sich auf die Zusammenarbeit auswirken?
Gibt es im Betrieb besondere Infektionsrisiken, die zu beachten sind?
Wer ist im Betrieb zu informieren, falls ein Verdachts- oder Erkrankungsfall bei externen Beschäftigten oder Selbstständigen auftritt?
Wie wird informiert, falls in der Stammbelegschaft ein Verdachts- oder Erkrankungsfall auftritt?
 


Informationen über das betriebliche Vorgehen helfen zum einen, dass alle Beteiligten schnell über mögliche Verdachts- oder Erkrankungsfälle Bescheid wissen. Zum anderen kann so Verunsicherung und der Verbreitung von Gerüchten vorgebeugt werden.


Quelle: Gesetzliche Unfallversicherung

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