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Informationen International (273):

Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach EU-Erweiterung beschränkt

26.04.2004

Mit der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 werden Polen, die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern Mitglieder der Gemeinschaft. Der Beitritt bedeutet aber nicht gleichzeitig den freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für die Angehörigen der neuen EU-Staaten.
Für die Bundesrepublik Deutschland gelten bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit und in Teilbereichen der Dienstleistungsfreiheit Übergangsfristen. Nur die Staatsangehörigen von Zypern und Malta erhalten direkt mit dem Beitritt die volle Freizügigkeit, d.h. den uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für alle übrigen Staaten gilt in einer Übergangszeit von bis zu sieben Jahren weitgehend das bisherige Recht. Spätestens sieben Jahre nach dem Beitritt werden die Zugangsbeschränkungen aufgehoben.

Wie bisher können Arbeitnehmer aus den betroffenen Staaten nur unter bestimmten Voraussetzungen z.B. im Rahmen von Werkverträgen, mit der Green-Card für Computer-Spezialisten oder als Saisonkräfte in Deutschland eine Arbeit aufnehmen. Die Voraussetzungen und Verfahren, um eine Arbeitsgenehmigung zu bekommen, ändern sich mit der Erweiterung nicht. Zum Teil wird es den neuen EU-Bürgern allerdings künftig erleichtert, eine unbefristete Arbeitsgenehmigung zu bekommen: Hatten Arbeitnehmer bereits z.B. im Rahmen einer Beschäftigung als Gastarbeitnehmer für 12 Monate eine Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt, können sie eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsgenehmigung erhalten. Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für deren Familienangehörige. Außerdem werden Arbeitnehmer aus den Beitrittsländern gegenüber Angehörigen von Drittstaaten beim Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt bevorzugt.

Mit Ausnahme des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, der Innendekoration sowie der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln gilt ab dem Beitritt die uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit. Unternehmen aus den neuen EU-Staaten können ihre Dienstleistungen auch in Deutschland anbieten und dazu zeitlich befristet ihr Personal nach Deutschland entsenden. Dagegen müssen Unternehmen, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit eine Zweigstelle in Deutschland eröffnen, bei ihrer Personalauswahl die eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten zum deutschen Arbeitsmarkt beachten.

Weitergehende Fragen zur Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in Deutschland, zur Entsendung von Arbeitnehmern und zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung beantworten die Agenturen für Arbeit.

Ausführliche Informationen finden sich auch unter www.bmwa.bund.de > Arbeit > Ausländerbeschäftigung > Downloads ("Informationen über die Anwendung des EU-Beitrittsvertrages bei der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten").

(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)

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