Juristische Meinungsvielfalt: 6. Kammer des LAG Baden-Württemberg bestätigt Fallschirmlösung
29.06.2015
Bei der unter Juristen als "Fallschirmlösung" bezeichneten Konstellation geht es darum, ob eine vorhandene AÜ-Erlaubnis beim Verleiher davor schützt, dass zwischen Entleihbetrieb und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, falls der Leiharbeiter zwar pro forma über einen Werkvertrag beim Entleiher arbeitet, es sich jedoch herausstellt, dass es sich de facto um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Selbst unter hochrangigen Arbeitsrichtern ist diese Frage umstritten, wie ein aktuelles Urteil des LAG Baden-Württemberg zeigt. Dort hat die 6. Kammer entschieden, dass kein Arbeitsverhältnis zustande kommt (6 Sa 78/14), die "Fallschirmlösung" für die Arbeitgeber also trägt. Die Richter schlossen sich damit ihren Kollegen der 3. Kammer an (3 Sa 53/14). Jedoch hatte erst vor kurzem die 4. Kammer des gleichen Gerichts (!) gegenteilig entschieden (4 Sa 41/14). Wie so oft dürfte also das letzte Wort für solchen Konstellationen beim BAG in Erfurt gesprochen werden. Für die Zukunft könnte jedoch die für Nichtjuristen schwer verständliche Meinungsdivergenz unter den Richtern zu einem Ende kommen, wenn der Gesetzgeber seine für den Herbst angekündigten Regulierungsaktivitäten für die Zeitarbeit in die Tat umsetzt.
(Quelle: RA Bissels / LAG Baden-Württemberg)