Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft
21.08.2014
Mit dem Bundesgesetzblatt vom 15.08.2014 wurden Änderungen im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bekannt gegeben. Genauer: Der § 8 Abs. 3 AEntG wurde erweitert. Nun bekommt der Leiharbeiter den etwaigen Mindestlohn der Tätigkeit die er ausübt, unabhängig von der Branche des Betriebes. Wird zum Beispiel ein Leiharbeiter als Maler an eine Softwarefirma überlassen, so muss dem Leiharbeiter der Maler-Mindestlohn gezahlt werden. Bisher musste dies nur geschehen, wenn der Leiharbeiter an eine Malerfirma verliehen wurde.
(Quelle: Unternehmensberatung Edgar Schröder)