Aktuelles Gerichtsurteil: Befristeter Einsatz an neuer Tätigkeitsstätte - Arbeitsweg oder Dienstreise?
23.08.2019
Wenn ein befristet beschäftigter Mitarbeiter an einer neuen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird, kann dies zu steuerrechtlichen Komplikationen führen.
In einem expliziten Fall wurde ein Leiharbeitnehmer vor Beginn einer Festanstellung in einem Unternehmen über mehrere Jahre in dieses entliehen. Während der Überlassung wechselte die Tätigkeitsstätte. Sein Vertrag mit dem Entsendeunternehmen war befristet, dieses wurde jedoch mehrfach verlängert.
Der Betroffene wollte die tatsächlich gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und zweiter Tätigkeitsstätte steuerlich geltend machen, da es sich bei dem Weg aus seiner Sicht um eine Dienstreise handelte. Das Finanzamt erkannte bei ihm jedoch keine Auswärtstätigkeit und begründete dies damit, dass er dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet gewesen sei. Entsprechend kürzte es die Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale. Ein Gerichtsurteil sorgte nun für Klarheit, welcher Ort für die Berechnung der Kilometerpauschale als "erste" Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt wird und ab wann der Weg zu einer weiteren Tätigkeitsstätte in der Zeitarbeit als Dienstreise gilt.
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Entscheidung seines Finanzamtes und bekam vor dem Finanzgericht Niedersachsen Recht. Da der Verleiher die Überlassung in das Unternehmen mit der Anweisung „bis auf weiteres“ verbunden hatte, sah das Gericht hierin keinen Ansatzpunkt für eine dauerhafte Entsendung des Arbeitnehmers in diesen Betrieb. Dies – und die damit verbundene Einstufung als erste Tätigkeitsstätte – wäre jedoch Voraussetzung für die Verwendung der Entfernungspauschale.
Die Einschätzung des FG Niedersachsen bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof. Demnach ist im Fall des Leiharbeiters nicht von einer dauerhaften Zuordnung zu der Tätigkeitsstätte auszugehen, da bereits sein Arbeitsverhältnis bei dem Entsendeunternehmen nur befristet war.
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