Neue Mindestlöhne in der Gebäudereinigung, im Baugewerbe und im Dachdeckerhandwerk amtlich
02.03.2018
Im Bundesanzeiger vom 27.02.2018 wurden die ab 01. März 2018 geltenden neuen Mindestlöhne für das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk und die Gebäudereinigung bekannt gegeben. Zu beachten ist, dass diese Mindestlöhne auch bei Überlassungen in diese Bereiche gelten, jedoch ist nach wie vor ist die Überlassung von Zeitarbeitnehmern an Betriebe des Bauhauptgewerbes verboten (dazu wird im Allgemeinen auch das Dachdeckerhandwerk gezählt). Der Mindestlohn gilt aber auch für Zeitarbeitnehmer, deren Arbeit dem Bauhauptgewerbe zugeordnet werden kann, obwohl das Kundenunternehmen fachlich nicht dem Bauhauptgewerbe zuzuschreiben ist. Somit ist die Praxisrelevanz dieser Mindestlöhne für das Gebäudereinigerhandwerk am größten. Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik "Allgemeinverbindliche Tarifverträge"
Quelle: iGZ / Unternehmensberatung Schröder