BFH bestätigt Steuervorteil für Leiharbeitnehmer bei Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand
04.10.2013
Leiharbeitnehmer können die Fahrten zu ihrem Einsatzort in vollem Umfang als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Für sie gilt nicht nur die hälftige Entfernungspauschale, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschied. Damit gaben die obersten Finanzrichter einem Zeitarbeiter aus Baden-Württemberg recht. Er war auf "unbestimmte" Zeit bei einer Firma in der Schweiz eingesetzt. Die Wege dorthin setzte er in seiner Steuererklärung in voller Höhe für Hin- und Rückweg als Werbungskosten an. Ebenso kommt im für die ersten drei Monate der Tätigkeit ein Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung in Betracht.
(Quelle: Bundesfinanzhof / Donaukurier)