10.01.2006
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 21.12.2005 dargelegt, welche Maßnahmen sie bis 2009 im Bereich der Wirtschaftsmigration ergreifen will. Geplant ist, eine Rahmenrichtlinie zu erlassen, die es Wirtschaftsmigranten aus Drittstaaten ermöglicht, mit einem einzigen Antrag sowohl eine Arbeits- als auch eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Mit Ausnahme der mit einem einzigen Antrag zu beantragenden Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung („gemeinsame Genehmigung“) werden die Zulassungsbedingungen und -verfahren für Wirtschaftsmigranten, die in den spezifischen Instrumenten festgelegt werden, nicht Gegenstand dieses Rechtsakts sein. Insgesamt werden vier spezifische Richtlinien von der Kommission vorgeschlagen:
- Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt hoch qualifizierter Arbeitnehmer. Die weitaus meisten Mitgliedstaaten brauchen diese Arbeitnehmer aufgrund des Mangels an hoch qualifizierten Arbeitskräften auf den Arbeitsmärkten. Um diese Situation zu verbessern, könnte ein spezielles gemeinsames Verfahren für die rasche Auswahl und Zulassung hoch qualifizierter Zuwanderer konzipiert werden; außerdem könnten attraktive Bedingungen für solche potenziellen Zuwanderer geschaffen und diese damit ermutigt werden, sich für Europa zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wird noch näher geprüft werden, ob die Mobilität innerhalb der EU einbezogen werden soll oder eine ehrgeizigere Vorschlagsoption vorzuziehen ist, nämlich eine EU-Arbeitsgenehmigung („Green Card“ der EU), die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, aber unionsweit gültig ist, wobei die Regeln über den Zugang zu den nationalen Arbeitsmärkten umfassend berücksichtigt werden.
- Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Saisonarbeitnehmern. Saisonarbeitnehmer werden in bestimmten Bereichen, vor allem in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und im Tourismus, in denen viele Zuwanderer unter unsicheren Bedingungen einer illegalen Beschäftigung nachgehen, regelmäßig benötigt. Es wird eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorgeschlagen werden, die es Drittstaatsangehörigen ermöglicht, in einem Zeitraum von vier bis fünf Jahren eine bestimmte Anzahl von Monaten jährlich zu arbeiten. Einreise- und Ausreisestempel sollen einen Missbrauch verhindern.
- Vorschlag für eine Richtlinie über Verfahren zur Regelung der Einreise, des befristeten Aufenthalts und der Wohnsitznahme von innerbetrieblich versetzten Arbeitnehmern. Mit diesem Vorschlag sollen gemeinsame Verfahren zur Regelung der Einreise innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer in die EU sowie des befristeten Aufenthalts und der Wohnsitznahme dieser Arbeitnehmer in der EU festgelegt werden.
- Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von bezahlten Auszubildenden. Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Gruppe von in der Ausbildung befindlichen Personen, für die es (anders als bei unbezahlten Auszubildenden17) keine gemeinsamen Regeln gibt; daher muss diese Rechtslücke geschlossen werden. Indem Drittstaatsangehörigen ermöglicht wird, durch eine Ausbildungszeit in Europa Fertigkeiten und Wissen zu erwerben, kann der Strom von Wissen (Brain Circulation), der sowohl dem Herkunfts- als auch dem Aufnahmeland zugute kommt, gefördert werden. Es bedarf jedoch bestimmter Garantien, damit es nicht zu einem Missbrauch, d. h. zur Beschäftigung von Auszubildenden, die in Wirklichkeit unterbezahlte Zeitarbeitnehmer sind, kommt.
Handlungsbedarf sieht die Kommission zudem bei der Förderung von Wissensaufbau und Informationsaustausch in migrationspolitischen Angelegenheiten sowie bei der Förderung einer besseren Integration von Wirtschaftsmigranten und ihren Angehörigen in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft des Aufnahmelands. Außerdem müssten die Mitgliedstaaten mit den Herkunftsländern der Immigranten stärker zusammen arbeiten. Des Weiteren kündigt die Kommission an, bereits im April 2006 eine separate Mitteilung über die künftigen Prioritäten zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung vorzulegen.
(Quelle: Portal für Migrationsrecht)