Oster- und Pfingstsonntage sind hohe Feiertage im Sinn einer tariflichen Zuschlagsregelung
23.04.2019
Kategorie: Aktuelle Urteile - Arbeitszeiten
Ist tarifvertraglich geregelt, dass an "hohen Feiertagen" ein Zuschlag fällig wird, welcher über dem eines Sonntagszuschlages liegt, so ist dieser höhere Zuschlag an Feiertagen zu zahlen, welche auf einen Sonntag fallen. Dies betrifft neben den Weihnachtsfeiertagen, dem 1. Mai und Neujahr auch insbesondere den Oster- und Pfingstsonntag. (LAG Düsseldorf, 6 Sa 996/18).
Quelle: Justiz NRW / Verlag Dr. Otto Schmidt