Kliniken können Kosten für Leiharbeit nur noch begrenzt gegenüber Krankenkassen abrechnen
13.11.2019
Der Bundestag hat das Krankenhausentgeltgesetz dahingehend ergänzt, dass künftig Kosten für Leiharbeitnehmer, die über dem tariflichen Entgelt von Stammbeschäftigten liegen, nicht mehr im Pflegebudget berücksichtigt werden können. Das Gleiche trifft für Vermittlungshonorare zu. Somit können diese Kosten künftig von Kliniken nicht mehr durch Krankenkassen erstattet werden. Wie die Unternehmensberatung Schröder auf ihrer Homepage informiert, lautet der entsprechende Passus im Gesetzestext: "Bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus, insbesondere von Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist der Teil der Vergütungen, der über das tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus hinausgeht, und damit auch die Zahlung von Vermittlungsentgelten, nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen."
Quelle: Unternehmensberatung Schröder