Entschädigungsanspruch nach AGG nur gegen Arbeitgeber, nicht gegen Personalvermittler
24.01.2014
Sonstige Themen
Nach Urteil des BAG (Az. 8 AZR 118/13) müssen Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Stellenausschreibung ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht.
(Quelle: rechtsindex.de)