In der Elternzeit freigestellte Arbeitnehmer haben keinen Teilzeitanspruch mehr
23.06.2004
Arbeitszeiten
Nach dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg können Arbeitnehmer, die sich für die dreijährige Elternzeit zunächst vollständig befreien ließen, später nicht verlangen, während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt zu werden.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bis zur Geburt ihres Kindes in Vollzeit bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt war. Kurz nach der Geburt teilte sie diesem mit, dass sie nach der Mutterschutzfrist von 8 Wochen bis zum Ende der dreijährigen Elternzeit nicht mehr arbeiten wolle. Allerdings änderte die Klägerin ihre Meinung etwa ein halbes Jahr später und verlangte nun von ihrem Arbeitgeber, ihr eine Teilzeitbeschäftigung für 2 Arbeitstage in der Woche anzubieten. Der Beklagte hatte jedoch für die Dauer der Elternzeit der Beschäftigten eine Ersatzkraft in Vollzeit eingestellt. Diese war nicht bereit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren.
Die Richter entschieden, dass nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz lediglich ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit besteht - jedoch nicht auf die Verlängerung. Deshalb muss der Wunsch, Elternzeit in Form reduzierter Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen, bei Beginn der Elternzeit vorgebracht werden. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg; Beschluss vom 6.5.2004; Aktenzeichen: 3 Sa 44/03
(Quelle: Personalverlag)