Sexuelle Belästigung rechtfertigt außerordentliche Kündigung
05.05.2004
Fürsorgepflicht
Belästigt ein Arbeitnehmer eine ihm unterstellte Mitarbeiterin sexuell, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als Schwerpunktreiseleiter beschäftigt war. Während einer Dienstreise kam es zu mehrfachen sexuellen Kontakten zwischen dem Arbeitnehmer und einer ihm unterstellten Reiseleiterin. Die Reiseleiterin war zu diesem Zeitpunkt 25 Jahre alt. Über das Geschehen informierte die Reiseleiterin den Arbeitgeber. Dieser kündigte daraufhin dem Arbeitnehmer außerordentlich mit sozialer Auslauffrist und hilfsweise ordentlich. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Er wies darauf hin, dass eine ihm vorgeworfene sexuelle Belästigung gar nicht vorgelegen habe. Die Reiseleiterin sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung durchaus gerechtfertigt ist, wenn eine sexuelle Belästigung vorgelegen hat. Dazu müsste aber feststehen, dass die Reiseleiterin die Handlungen des Arbeitnehmers erkennbar abgelehnt hat. Die Richter sahen sich mangels dahingehender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts außer Stande, den Fall endgültig zu entscheiden. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung wurde der Rechtsstreit daher zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen: 2 AZR 341/03
(Quelle: Personalverlag)