Änderungskündigung nach Umorganisation rechtmäßig
03.05.2004
Kündigungen
Organisiert der Arbeitgeber seinen Betrieb so um, dass aus einer Vollzeitstelle zwei Halbtagsstellen werden, so ist dies eine unternehmerische Entscheidung, die im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Eine deswegen ausgesprochene Änderungskündigung ist rechtens. Zu diesem Urteil kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in der vergangenen Woche.
Geklagt hatte eine Mitarbeiterin, die zunächst als Vollzeitkraft bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Dort arbeitete sie sowohl dem technischen Leiter, als auch dem Bauleiter des Unternehmens zu. Ende 2001 beschloss der Arbeitgeber, seinen Betrieb umzuorganisieren. Er sprach eine Änderungskündigung gegen die Mitarbeiterin aus, in der er ihr anbot, zukünftig die Hälfte der bisherigen Stundenzahl, also 20 Stunden, pro Woche, jeweils Montag bis Freitag Vormittag zu arbeiten und dafür auch entsprechend weniger zu verdienen. Das Tätigkeitsgebiet der Frau auf die Arbeit für den technischen Leiter eingeschränkt werden. Dafür stellte der Arbeitgeber für den Bereich des Bauleiters eine neue Mitarbeiterin ein, die zu den gleichen Zeiten wie die Klägerin arbeiten sollte. Die Arbeitnehmerin zog mit dem Argument vor Gericht, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial ungerechtfertigt gewesen.
Während sie damit in den Vorinstanzen noch Erfolg gehabt hatte, fand sie bei den höchsten deutschen Arbeitsrichtern kein Gehör. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts handle es sich bei einer Umorganisation, die zu einer Änderung in Länge und Lage der Arbeitszeit führt, um eine legitime unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Die Arbeitsgerichte dürften diese Entscheidung nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen, sondern nur auf Unvernunft und Willkür, um Missbrauch zu vermeiden.
Da die Umorganisation im vorliegenden Fall von dauerhafter Natur war, sahen die Richter keinen Grund, warum die Änderungskündigung nicht rechtmäßig sein sollte. Allerdings verwiesen sie den Fall zurück an das Berufungsgericht, da die Frau erklärt hatte, die Umorganisation sei nur deswegen erfolgt, weil sie sich über den Bauleiter beschwert habe. Dies muss nun das Berufungsgericht klären.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 22.04.2004; Aktenzeichen: 2 AZR 385/03
(Quelle: Personalverlag)