Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf freiwilliges 13. Monatsgehalt
21.04.2004
Sonstige Themen
Zahlt ein Arbeitgeber ein 13. Monatsgehalt, so muss er dies nicht ausdrücklich als „freiwillige Leistung“ bezeichnen. Dieses Urteil fällte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Der beklagte Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern über mehrere Jahre hinweg ein 13. Monatsgehalt gezahlt und dazu stets geschrieben: „Die Geschäftsleitung hat sich wieder zur Zahlung .. entschlossen“. Als die Zusatzleistung im folgenden Jahr ausblieb, zog ein Mitarbeiter vor Gericht und forderte sein 13. Monatsgehalt ein. Schließlich sei durch die regelmäßige Zahlung in den Vorjahren eine betriebliche Übung entstanden.
Dieser Ansicht folgten die Arbeitsrichter jedoch nicht. Die Formulierung des Arbeitgebers mache deutlich, dass eine jährliche Zahlung der Zusatzleistung nicht automatisch zustande komme und der Arbeitgeber sie vielmehr freiwillig leiste. Somit habe sich der Kläger auch nicht darauf verlassen können, er werde sein 13. Monatsgehalt in jedem Jahr erhalten.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Mainz; Meldung vom 14.04.2004; Aktenzeichen: 7 Sa 730/03
(Quelle: Personalverlag)