Bei Falschauskunft an Mitarbeiter haftet Arbeitgeber
14.04.2004
Sonstige Themen
Gibt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine falsche Auskunft zu steuerlichen Folgen einer Änderung des Arbeitsvertrages, so muss er für entstandene Mehrkosten des Mitarbeiters Schadenersatz zahlen. Dies entschied das hessische Landesarbeitsgericht.
Geklagt hatte eine Angestellte eines Supermarktes, die auf 400-Euro-Basis gearbeitet hatte. Als ihr der Arbeitgeber das Angebot machte, für 2 Monate jeweils 30 Stunden pro Woche zu arbeiten, erklärte er ihr, durch diesen Mehrverdienst werde sie keine steuerlichen Nachteile haben. Dem war jedoch nicht so. Die Arbeitnehmerin erhielt nicht wie sie erwartet hatte 750 €, sondern musste dem Finanzamt sogar noch 250 € abtreten. Sie zog daraufhin vor Gericht und forderte von ihrem Arbeitgeber Schadenersatz wegen dessen Falschinformation.
Vor dem hessischen Landesarbeitsgericht hat te sie mit ihrer Klage Erfolg. Die Richter verurteilen das Unternehmen dazu, der Mitarbeiterin 1.000 € zu zahlen. Schließlich habe es durch die falsche Auskunft seine Treuepflicht der Arbeitnehmerin gegenüber verletzt. Wenn ein Mitarbeiter nach rechtlichen Folgen einer Vertragsänderung frage, müsse das Unternehmen entweder eine andere Auskunftsstelle hinzuziehen oder dem Mitarbeiter empfehlen, selbst Erkundigungen einzuziehen. In keinem Fall, so die Richter, dürfe dem Arbeitnehmer durch eine falsche Auskunft des Arbeitgebers ein steuerlicher Nachteil entstehen.
Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main; Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen: 11 Sa 1677/02
(Quelle: Personalverlag)