Teilzeit trotz Betriebsvereinbarung
14.04.2004
Arbeitszeiten
Auch wenn ein Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit getroffen hat, kann ein Mitarbeiter, der Teilzeit arbeiten will, später mit der Arbeit beginnen. Zu dieser Entscheidung kam nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Die Klägerin ist als Lagerarbeiterin bei einem Groß- und Außenhandelsunternehmen im Bereich „Wareneingang“ beschäftigt. Sie hatte bei ihrem Arbeitgeber beantragt, wöchentlich 20 Stunden arbeiten zu dürfen und die Arbeitszeit auf 8 Uhr bis 12 Uhr zu legen. Der Arbeitgeber stimmte der Reduzierung der Arbeitszeit zwar zu, nicht aber der Verteilung der Stunden. Er hatte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung getroffen, wonach für den Bereich „Wareneingang“ ein allgemeiner Arbeitsbeginn um 6 Uhr festgelegt wurde. Dem Wunsch der Arbeitnehmerin, erst um 8 Uhr mit der Arbeit anzufangen, könne wegen befürchteter Ablaufstörungen und der Betriebsvereinbarung nicht entsprochen werden, so das Unternehmen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun zu Gunsten der Mitarbeiterin. Zwar könne eine Regelung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit ein betrieblicher Grund sein, nach dem der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch des Mitarbeiters ablehnen darf. Wenn jedoch die Interessen der anderen Mitarbeiter, beispielsweise durch Mehrarbeit, nicht berührt werden, muss der Arbeitgeber dem Teilzeitgesuch nachkommen. Da das Gericht im vorliegenden Fall weder eine Beeinträchtigung im Betriebsablauf noch in den kollektiven Interessen der anderen Beschäftigten erkennen konnte, erklärte es die Reduzierung der Stundenzahl auf die von der Klägerin gewünschten Arbeitszeiten für rechtens.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 16.03.2004; Aktenzeichen: 9 AZR 323/03
(Quelle: Personalverlag)