Schulungsmaßnahmen von Betriebsratsmitgliedern
14.04.2004
Sonstige Themen
Bei dem Schulungsanspruch nach § 37 Absatz 6 des Betriebsverfassungsgesetzes handelt es sich um einen kollektiven Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsratsgremiums erforderlich sind. Voraussetzung hierfür ist, dass gerade das zur Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die zu vermittelnden Kenntnisse braucht, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann. Dies entschied nun das Landesarbeitsgericht Köln.
Die Parteien stritten über die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Schulungsmaßnahme für ein Betriebsratsmitglied. Die Betriebsratsvorsitzende wollte an einer Veranstaltung "Wichtige wirtschaftliche Grundbegriffe und Grundlagen Teil I - für Betriebsräte und Mitglieder des Wirtschaftsausschusses" teilnehmen. Der Arbeitgeber verweigerte seine Zustimmung zu ihrer Freistellung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hatte jedoch keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Freistellung ist nur dann gegeben, wenn die umstrittene Schulung für die Betriebsratsvorsitzende im Sinne von § 37 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erforderlich ist. Bei dem Schulungsanspruch nach § 37 Absatz 6 BetrVG handelt es sich nicht um einen individuellen Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern um einen kollektiven Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsratsgremiums erforderlich sind. Voraussetzung hierfür ist die Darlegung, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnis bedarf, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann. Zudem muss bei der Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse ein konkreter betriebsbezogener Anlass bestehen.
Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne hat der Betriebsrat weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Soweit es sich um die Teilnahme der Betriebsratsvorsitzenden handelt, ist n ach dem Inhalt des vorgelegten Themenplans des Veranstalters mit den Themen "marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen, Standortwahl von Unternehmen, Unternehmensziele, Rechtsformen von Unternehmen, Grundlagen des Rechnungswesens, Controlling und Mitwirkungsmöglichkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten" offensichtlich nicht die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts vorgesehen, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf jeden Fall zu dem nach § 37 Absatz 6 BetrVG zulässigen Schulungsinhalt gehört.
Soweit es um eine Vermittlung von Kenntnissen für die Tätigkeit der Betriebsratsvorsitzenden im Wi rtschaftsausschuss geht, ist zu berücksichtigen, dass der Schulungsanspruch nach § 37 Absatz 6 BetrVG auf Mitglieder des Wirtschaftsausschusses keine Anwendung findet.
Landesarbeitsgericht Köln; Beschluss vom 20.11.2003; Aktenzeichen: 5 TaBV 69/03
(Quelle: Personalverlag)