Kostentragungspflicht für Betriebsratsschulung
14.04.2004
Sonstige Themen
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds zu tragen, setzt das Bestehen eines nicht erloschenen Anspruches Dritter voraus. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds zu tragen, setzt das Bestehen eines nicht erloschenen Anspruches Dritter voraus. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht über den Ausgleich von Kosten, die aus Anlass des Besuchs einer Schulungsveranstaltung durch ein Betriebsratsmitglied entstanden sind. Die Vorsitzende des antragstellenden Betriebsrats nahm im November 2000 an einer Betriebsratsschulung teil. Im Zuge der Abrechnung über die Kosten hielt sich der Arbeitgeber für berechtigt, von den zu erstattenden Verpflegungskosten 20 Prozent Haushaltsersparnis abziehen zu dürfen. Der Arbeitgeber unterstellte, dass die Vorsitzende 31,60 DM Kosten für ihre eigene private Haushaltsführung während der Teilnahme an der Schulung gespart hatte. Dagegen wandte sich der Betriebsrat und beantragte, den Arbeitgeber zu verpflichten, den Betriebsrat von der Kostentragungspflicht für die Teilnahme der Vorsitzenden an der Betriebsratsschulung in Höhe von 31,60 DM freizustellen.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag teilweise in Höhe von 7,16 Euro entsprochen. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Arbeitgeber mit einer Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich. Der landesarbeitsgerichtliche Ausspruch konnte unabhängig von der Beantwortung der Rechtsfrage, ob und inwieweit aus Anlass einer Schulung entstandene Verpflegungskosten um Beträge der Haushaltsersparnis gekürzt werden dürfen, keinen Bestand haben. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst versäumt anzugeben, gegenüber welchem Gläubiger (Hotelbetreiber) eine Freistellungserklärung abzugeben ist. Zudem hat es übersehen, dass die Betriebsratsvorsitzende vom Arbeitgeber einen Vorschuss erhielt, mit dem sie die Forderungen Dritter, z.B. des Hotelbetreibers, bereits ausgeglichen hat. Es bestehen somit keine Verpflichtungen des Betriebsrats aus Anlass der Schulung im November 2000 gegenüber Dritten, von denen er freizustellen wäre.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Beschluss vom 11.2.2004; Aktenzeichen: 7 ABR 32/03
(Quelle: Personalverlag)