Kündigungsausschluss ist nicht sittenwidrig
13.04.2004
Kündigungen
Arbeitsverträge, die eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bis an dessen Lebensende ausschließen, sind nicht automatisch sittenwidrig. Zu diesem Urteil kam nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die seit 1998 als Haushälterin und Altenpflegerin eines erkrankten Mannes beschäftigt gewesen war. Im Oktober 2001 legten die beiden Parteien fest, dass das Arbeitsverhältnis unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung erst mit dem Tod des Arbeitgebers enden solle. Die psychische Unversehrtheit des Arbeitgebers bescheinigte ein Arzt. Die Arbeitnehmerin erhielt zahlreiche Vollmachten, darunter auch die Ausübung des Hausrechts für das Haus des Arbeitgebers. Anfang Januar 2002 widerriefen der Arbeitgeber und sein bevollmächtigter Sohn zunächst die Vollmachten und sprachen der Klägerin zwei Tage später die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Der Kranke erklärte, die Beschäftigte habe seine krankheitsbedingte Willensschwäche si ttenwidrig ausgenutzt um sich einen Kündigungsschutz zu sichern, bei dem ihr Arbeitsplatz selbst bei einer Heimunterbringung erhalten geblieben wäre. Die Spannungen, die sich vor der Kündigung ergeben hätten, waren seiner Ansicht nach Grund genug für eine außerordentliche Kündigung. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin vor Gericht.
Mit Erfolg! Während die Vorinstanzen zwar die außerordentliche Kündigung noch für ungerechtfertigt gehalten hatten, die ordentliche Kündigung jedoch für rechtens, befand das Bundesarbeitsgericht, das Arbeitsverhältnis sei nicht gelöst worden. Schließlich sei der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien nicht sittenwidrig gewesen. Eine ordentliche Kündigung sei somit ausgeschlossen. Für eine außerordentliche Kündigung seien widerum die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend gewesen. Für die Erfurter Richter stand daher fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Tod des Arbeitgebers Bestand hatte.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen: 2 AZR 153/03
(Quelle: Personalverlag)