Arbeitnehmer muss Art der Krankheit nicht nennen
13.04.2004
Urlaub und Krankheit
Ein Mitarbeiter, der krank geschrieben wurde, muss dem Arbeitgeber nicht mitteilen, woran er erkrankt ist. Dies entschied das hessische Landesarbeitsgericht.
Der Kläger war seit mehreren Monaten krank geschrieben, als ihn sein Arbeitgeber aufforderte, ihm die Art seiner Krankheit mitzuteilen und seinen Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht zu befreien. Dieser Aufforderung kam der Erkrankte jedoch nicht nach. Das Unternehmen mahnte ihn daraufhin ab.
Zu Unrecht, wie die Arbeitsrichter entschieden. Schließlich habe ein Arbeitnehmer zwar die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie die Krankheitsdauer anzuzeigen. Weitere Angaben zu seiner Krankheit müsse er aber nicht machen.
Hessisches Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main; Meldung vom 31.03.2004; Aktenzeichen 1312 Sa 1479/02
(Quelle: Personalverlag)