13.04.2004
Sonstige Themen
Erhebt der Betriebsrat per E-Mail Widerspruch gegen eine Kündigung, so ist dieser Widerspruch unwirksam. Dies entschied nun das Arbeitsgericht Frankfurt/Main als Reaktion auf einen Eilantrag.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das von seinem Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung einer Mitarbeiterin einholen wollte. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung, teilte dem Arbeitgeber dies jedoch nur per E-Mail mit. Ein Schreiben, das der Betriebsratsvorsitzende eigenhändig unterzeichnet hatte, übergab die Arbeitnehmervertretung nicht.
Nach Ansicht der Arbeitsrichter verstieß der Betriebsrat damit gegen die Schriftform. Alle Handlungen, für die das Gesetz eine Schriftform verlange – also sowohl Kündigungen, als auch Widersprüche und Zust immungen des Betriebsrats oder Aufhebungsverträge - dürften nicht per E-Mail mitgeteilt werden. Auch ein Widerspruch gegen eine Kündigung müsse daher vom Betriebsratsvorsitzenden persönlich handschriftlich unterzeichnet sein, so das Gericht.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Meldung vom 18.03.2004; Aktenzeichen: 4 Ga 43/04
(Quelle: Personalverlag)