Baldige Rente kein Grund für Kündigung eines älteren Mitarbeiters
02.04.2004
Kündigungen
Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter, der kurz vor der Rente steht, nicht zugunsten eines anderen Mitarbeiters kündigen, der noch länger auf den Ruhestand warten muss. Dies hat nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Die rheinischen Richter mussten sich mit der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitgebers beschäftigen, der seine Mitarbeiterzahl um 48 Arbeitnehmer reduzieren wollte. Wegen erheblicher Auftragsrückgänge hatte sich das Unternehmen entschieden, gewisse Produkte nicht mehr selbst herzustellen, sondern durch ein fremdes Unternehmen fertigen zu lassen. Gegen eine der Kündigungen zog ein betroffener Mitarbeiter, ein Elektriker, vor Gericht. Er meinte, seine Kündigung sei sozialwidrig gewesen. Schließlich sei neben ihm noch ein weiterer, vergleichbarer Elektriker in der entsprechenden Abteilung beschäftigt gewesen. Weil dieser kurz vor der Rente stehe, so der Anwalt des Arbeitnehmers, hätte nicht sein Mandant, sondern der angehende Rentner gekündigt werden müssen.
Entgegen der Auffassung der zuvor mit der Sache befassten Richter am Arbeitsgericht in Wuppertal knüpfte das Landesarbeitsgericht die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht an das Alter der beiden vergleichbaren Arbeitnehmer und an die Dauer der bis zum Renteneintritt zu erwartenden Arbeitslosigkeit. Zwar müsse der ältere Mitarbeiter wegen seiner Nähe zur Rente nur mit einer kürzeren Arbeitslosigkeit rechnen, als der jüngere, gekündigte Elektriker. Doch dies sei kein Grund, dem älteren Mitarbeiter bei der Kündigung den Vorzug zu geben, stellten die Richter klar. Wegen der längeren Betriebszugehörigkeit und seines höheren Alters hätte der Arbeitgeber den vergleichbaren Mitar beiter von der Kündigung verschonen müssen. Deswegen sei die Entscheidung für den jüngeren Elektriker die richtige gewesen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf; Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen: 12 Sa 1188/03
(Quelle: Personalverlag)