Bei Festlegung bezahlter Kurzpausen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht
02.04.2004
Arbeitszeiten
Vergütungspflichtige Kurzpausen sind eingeschränkt mitbestimmungspflichtig. Nur bei unbezahlten Pausen besteht ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht. Ansonsten ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auf die Festlegung des Zeitpunkts der Pausen beschränkt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Der Kläger ist ein Arbeitgeber, der mit seinem Betriebsrat über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kurzpausen der Arbeitnehmer stritt. Für die gewerblichen Arbeitnehmer im Unternehmen besteht ein Manteltarifvertrag. Dieser sieht die Gewährung von bezahlten Erholungsphasen von 3,5 Minuten je Arbeitsstunde vor, die zu Kurzpausen zusammengefasst werden können. Der Arbeitgeber legte dem Betriebsrat mehrere Dienstpläne zur Zustimmung vor, in denen die zu Kurzpausen zusammengefassten Erholungsphasen zum Ende der Schicht vorgesehen waren. Der Betriebsrat verweigerte hierzu seine Zustimmung mit der Begründung, dass so die zwischenzeitlich notwendige Erholungswirkung fehle. Der Arbeitgeber beantragte, festzustellen, dass dem Betriebsrat hinsichtlich der bezahlten Kurzpausen kein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Doch das Bundesarbeitsgericht lehnte den Antrag des Arbeitgebers ab. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung des Zeitpunkts der bezahlten Kurzpausen ein Mitbestimmungsrecht. Nach § 87 Absatz 1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat er über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitzubestimmen. Hierzu gehören auch die vergütungspflichtigen tariflichen Kurzpausen, denn die Vergütung schließt das Vorliegen einer "Pause" nicht aus. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind Pausen kürzere Unterbrechungen einer Tätigkeit, die der Erholung dienen. Gem. § 87 Absatz 1 Nr.2 BetrVG bezieht sich das Mitbestimmungsrecht auf Beginn u nd Ende der Ruhepausen i.S.v. § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die Vergütung spielt zwar bei der gesetzlichen Regelung keine Rolle, so dass auch vergütungspflichtige tarifliche Kurzpausen von § 87 Absatz 1 Nr.2 BetrVG erfasst werden. Das Mitbestimmungsrecht ist bei vergütungspflichtigen Pausen jedoch ausschließlich auf die Festlegung des Zeitpunkts beschränkt. Nur bei unbezahlten Pausen besteht ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht, denn sonst könnte ein Betriebsrat mit Durchsetzung der Länge der Pausen auch den Umfang der Vergütungspflicht des Arbeitgebers bestimmen.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 1.7.2003; Aktenzeichen: 1 ABR 20/0 2
(Quelle: Personalverlag)