Anruf von Headhuntern rechtens
26.03.2004
Sonstige Themen
Der einmalige Versuch eines "Headhunters", einen Arbeitnehmer direkt an seinem Arbeitsplatz abzuwerben, verstößt noch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Mit diesem Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass Arbeitgeber gegen einen "Headhunter", der nur einmal in ihrem Betrieb anruft, nicht viel tun können.
Inzwischen machen ganze Firmen Jagd auf qualifizierte Arbeitnehmer. Wer sich in seinem Aufgabenfeld oder in der Branche als Mitarbeiter einen guten Ruf gemacht hat, steht schnell auf der Liste der modernen Kopfgeldjäger. Diese Praxis wollte sich ein Mannheimer Arbeitgeber nicht länger gefallen lassen. Als bei einem seiner wertvollsten Mitarbeiter das Telefon am Arbeitsplatz klingelte und am anderen Ende ein Headhunter nach den Wechselabsichten des Arbeitnehmers fragte, griff auch der Chef zum Telefon und verklagte den Headhunter. Das Gericht sollte ihm nicht nur jeden weiteren Anruf bei dem Arbeitnehmer verbieten, sondern den Personalberater gleichzeitig zur Zahlung eines Schadensersatzes an den bisherigen Arbeitgeber verurteilen.
Doch die Richter am Bundesgerichtshof teilten die Ansicht des Arbeitgebers nicht, dass das Verhalten des Headhunters wettbewerbswidrig sei. Der zuständige Zivilsenat des BGH entschied, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs anzusehen, deswegen grundsätzlich erlaubt sei und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Allerdings legten die Bundesrichter auch gleichzeitig feste Vorschriften für die erste Kontaktaufnahme eines Headhunters am Arbeitsplatz des begehrten Arbeitnehmers fest. Nach dem Willen des Bundesgerichtshof dürfen Headhunter einen Arbeitnehmer höchstens einmal an dessen Arbeitsplatz anrufen. Wer es häufiger versucht, muss mit Konsequenzen rechnen. Außerdem darf der Personalberater in diesem Gespräch mit dem Arbeitnehmer allenfalls dessen grundsätzliches Interesse an einem Wechsel des Arbeitsplatzes ausloten, die angebotene Stelle kurz beschreiben und ein ausführliches Gespräch außerhalb des Betriebs vereinbaren. Lehnt der Arbeitnehmer dies ab, muss Schluss sein mit dem Versuch einer Abwerbung.
Bundesgerichtshof, Karlsruhe; Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen: ZR 221/01
(Quelle: Personalverlag)