Mitarbeiter muss Extrawünsche zum Dienstwagen selbst zahlen
26.03.2004
Sonstige Themen
Der Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter an den Kosten eines teureren Dienstwagens beteiligen, wenn sich dieser nicht mit der in seiner Position üblichen Fahrzeugklasse zufriedengibt. Das Arbeitsgericht Magdeburg hat jetzt entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch nach Kündigung des anspruchsvollen Mitarbeiters noch Bestand hat.
Der Arbeitgeber hatte der beklagten Mitarbeiterin bei ihrer Einstellung nicht nur ein Gehalt von 5589 EURO, sondern gleich auch noch einen besseren Dienstwagen gewährt. Üblicherweise stellte das Unternehmen seinen Arbeitnehmern in der Position der neuen Mitarbeiterin einen Ford Focus 1.4 zur Verfügung. Die übliche Leasingrate für den Ford lag bei monatlich 427,45 EUR. Ein Ford aber genügte den Ansprüchen der Verkaufsleiterin nicht. Was sie wollte, war ein Audi. Doch der Audi A3 1.6 mit der Sonderausstattung "Attraction", den sich die neue Mitarbeitern aussuchte, kostete eine monatliche Leasingsrate von 583,35 EUR. Also rund 150,00 EUR mehr als der ursprüngliche Ford. Einen Mehrbetrag, den der Arbeitgeber nicht zahlen wollte. Deswegen schlossen beide Seiten eine Vereinbarung, nach der die Mitarbeiterin während der Laufzeit des Leasingvertrages die Mehrkosten für das bessere Fahrzeug selber tragen sollte. Das Problem: Der Leasingvertrag für das Fahrzeug lief länger als der Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin. Die Verkaufsleiterin entschied sich nämlich schon nach 2 Monaten, bei diesem Unternehmen nicht mehr arbeiten zu wollen, kündigte und gab die Schlüssel für das Firmenfahrzeug zurück. Doch das war dem Arbeitgeber nicht genug: Er verlangte, dass die Mitarbeiterin die Mehrkosten für den Audi bis zum Ablauf des Leasingvertrages weiterhin übernehmen müsse.
Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Magdeburg feststellte. Die Richter sahen keinen Grund, nach dem die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Übernahme der M ehrkosten durch die Mitarbeiterin unwirksam sein sollte. Die Arbeitnehmerin habe ausdrücklich nach dem besseren Fahrzeug verlangt. Auch eine Beeinträchtigung des Grundrechtes auf eine freie Wahl des Arbeitsplatzes sahen die Arbeitsrichter in der Vereinbarung nicht. Der Arbeitgeber habe die Arbeitnehmerin nicht durch seine starke Verhandlungsposition zu dem Abschluss der Vereinbarung gezwungen und sie damit unzulässig an sein Unternehmen gebunden. Tatsächlich hatte sich nicht der Arbeitgeber mit seinem Angebot eines Ford Focus, sondern die Mitarbeiterin mit dem Wunsch nach dem teuren Audi durchgesetzt. Die Richter entschieden deswegen, dass die ehemalige Mitarbeiterin die Mehrkosten für den Audi in Höhe von 5000 € an ihren alten Chef zahlen müsse.
Arbeitsgericht Magdeburg; Aktenzeichen: 8 Ca 4923/02
(Quelle: Personalverlag)