Arbeitnehmer muss sich vor Teilnahme an Warnstreik ausstempeln
26.03.2004
Arbeitszeiten
Stempelt sich ein Arbeitnehmer nicht aus, bevor er seinen Arbeitsplatz verlässt, um an einem Warnstreik teilzunehmen, rechtfertigt dies eine Abmahnung. Zu diesem Urteil kam das Arbeitsgericht Herford.
Die Richter wiesen damit die Klage einer Mitarbeiterin ab, die sich an einem Warnstreik beteiligt hatte. Vor dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes hatte sich die Frau jedoch nicht wie üblich ausgestempelt. Aus diesem Grund erteilte ihr der Arbeitgeber eine Abmahnung. Sie habe, so sein Argument, eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt, als sie das Firmengelände verlassen habe, ohne sich auszustempeln. Nach Ansicht der Mitarbeiterin sollte sie in Wirklichkeit jedoch für die Teilnahme an dem Streik bestraft werden. Da ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen während des Warnstreiks ohnehin ausgesetzt gewesen seien, könne der Arbeitgeber sie nicht für ihr Verhalten abmahnen.
Dies sahen die Herforder Arbeitsrichter anders. Vor dem Beginn eines Warnstreiks müssten die Arbeitnehmer wie üblich die Beendigung ihrer Arbeit anzeigen. Die Mitarbeiterin hätte sich also ausstempeln müssen. Nur für die Dauer des Streiks an sich seien die Arbeitnehmer von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten befreit. Die Abmahnung war daher berechtigt.
Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 30.10.2004; Aktenzeichen: 1 Ca 912/02
(Quelle: Personalverlag)