Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag zulässig
16.03.2004
Sonstige Themen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen zwar eine Vertragsstrafe vereinbaren. Die Höhe der Strafe muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung stehen. Zu diesem Urteil kam nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Geklagt hatte ein Einzelhandelsunternehmen, das am 23.01.2002 in einem Arbeitsvertrag mit einer neuen Verkäuferin eine Vertragsstrafe vereinbart hatte. Die Frau sollte monatlich 1.840,65 EUR verdienen. Für den Fall, dass sie ihre Stelle nicht antreten oder vertragswidrig das Arbeitsverhältnis lösen würde, wurde eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts festgelegt. Eine Kündigung vor Dienstantritt schloss der Vertrag aus, die Kündigungsfrist während der Probezeit sollte 2 Wochen betragen. Als die Mitarbeiterin am 27.01.2002 erklärte, sie werde die Stelle nicht antreten, verlangte der Arbeitgeber die Zahlung der Vertragsstrafe.
Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt sind zwar Vertragsstrafen an sich nicht automatisch ungültig. Schließlich könne ein Arbeitnehmer nicht durch andere Maßnahmen wie Zwangsgeld oder Zwangshaft zum Erbringen seiner Arbeitsleistung angehalten werden. Vertragsstrafen, die den Mitarbeiter nach den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind gemäß § 307 BGB aber unwirksam. Ein solches unangemessenes Verhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe sahen die höchsten deutschen Arbeitsrichter auch bei dem vorliegenden Fall. Eine Strafe von einem Brutto-Monatslohn sei bei einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zu hoch. Das Bundesarbeitsgericht befand daher die ganze Vertragsstrafenregelung für unwirksam, die Mitarbeiterin muss dem klagenden Unternehmen nichts bezahlen.
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen: 8 AZR 196/03
(Quelle: Personalverlag)