Kopie statt Original: Versehen bei Übergabe der Kündigung muss sofort gerügt werden
16.03.2004
Kündigungen
Überreicht der Arbeitgeber einem Mitarbeiter versehentlich nur eine Kopie der Kündigung statt des Originalschreibens, ist die Kündigung wirksam, wenn sich der Mitarbeiter nicht innerhalb von 6 Wochen beschwert. Dies hat nun das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich zu erfolgen. Missachtet der Arbeitgeber diese Form, muss er damit rechnen, dass die Kündigung später vom Arbeitsgericht wieder "kassiert" wird. Doch das reine schriftliche Verfassen der Kündigung reicht ebenfalls noch nicht aus. In der Regel muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auch die Originalfassung der Kündigung aushändigen.
In dem zugrundeliegenden Fall waren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gleich mehrere Betriebsstätten eines Unternehmens stillgelegt worden. 166 Mitarbeitern wurde deswegen an ein und demselben Tag in dem zahlungsunfähigen Betrieb die Kündigung ausgesprochen. Hierzu hatte der Betriebsleiter auf einem Tisch 2 Stapel aufgeschichtet. Auf dem einen lagen die Kündigungen im Original, auf dem anderen die Kopien. Nachdem die betroffenen Mitarbeiter auf der Abschrift den Empfang der Kündigung per Unterschrift bestätigtet hatten, wurde ihnen die originale Kündigung ausgehändigt. 138 Mal. Dann kam die Kaffeepause. Nach der kurzen Unterbrechung verwechselte der Betriebsleiter die Stapel, ließ die übrigen 28 Arbeitnehmer das Original unterzeichnen und gab statt dessen die Kopie heraus. Einer der Mitarbeiter bemerkte dies und reklamierte 6 Wochen später im Gütetermin der folgenden Gerichtsverhandlung, dass er nicht das Original erhalten habe, so dass seine Kündigung unwirksam gewesen sei.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied jedoch, dass der Mitarbeiter mit seiner Rüge zu lange gewartet habe. Stellt ein Arbeitnehmer fest, dass er nicht das Original, sondern nur eine Kopie erhalten hat, muss er sich umgehend beim Arbeitgeber beschweren. Tut er dies nicht, reicht auch die Kopie als Kündigung. Dies gelte aber nur – wie die nordrhein-westfälischen Richter eindeutig klarstellten – wenn der Arbeitnehmer bei der Übergabe der Kündigung ausreichend Gelegenheit gehabt habe, Original und Abschrift miteinander zu vergleichen und anschließend versehentlich das falsche Dokument erhalten habe.
Landesarbeitsgericht Hamm; Aktenzeichen: 4 Sa 900/03
(Quelle: Personalverlag)