BGH - Urteil: Einmaliger Abwerbeanruf von Headhunter ist erlaubt
08.03.2004
Sonstige Themen
Karlsruhe (AP) Anrufe so genannter Headhunter am Arbeitsplatz hoch qualifizierter Mitarbeiter eines Unternehmens sind als erste Kontaktaufnahme erlaubt. Damit hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil Klarheit in einer bislang uneinheitlichen Recht-sprechung geschaffen. Unternehmens- und Personalberater begrüßten die Entscheidung.
Im konkreten Fall hatte ein Personalvermittler bei einem Mannheimer EDV-Unternehmen angerufen und versucht, mit Mitarbeitern über einen Stellenwechsel ins Gespräch zu kommen. Das Unterneh-men betrachtete das als wettbewerbswidrig, weil es seine Mitarbeiter laufend schule und fortbilde, und klagte auf Unterlassung und Schadenersatz.
Die Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn Personalberater am Arbeitsplatz anrufen und Abwer-bung betreiben, war in der Vergangenheit unter Juristen umstritten. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige Zivilsenat des BGH entschied jetzt, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist.
Der Abwerbungsversuch ist nach dem Urteil aber dann wettbewerbswidrig, wenn der Headhunter seine Zielperson häufiger als einmal an seinem Arbeitsplatz kontaktiert. Außerdem müsse sich das zulässige erste Gespräch darauf beschränken, das grundsätzliche Interesse des Angerufenen zu er-kunden, die offene Stelle kurz zu umschreiben und gegebenenfalls ein Gespräch außerhalb des Be-triebs zu verabreden.
Da im Falle des Mannheimer Unternehmens die näheren Umstände der Gespräche nicht aufgeklärt worden waren, wurde das Verfahren an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Dort muss der Einzelfall neu verhandelt werden.
Der Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater (BDU) bezeichnete das Urteil als "längst überfällige Klarstellung". In dem Verband sind rund 15.200 Unternehmensberater und Personalbera-ter organisiert, die sich auf weit über 500 Management-, IT- und Personalberatungsfirmen verteilen. Die Mitgliedsunternehmen erzielten 2003 einen Gesamtumsatz von etwa drei Milliarden Euro.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 221/01)
(Quelle: Personalverlag)