Führerschein weg: Alkohol am Steuer kann Grund für fristlose Kündigung sein
04.03.2004
Kündigungen
Warnungen gibt es genug: Ministerien, Behörden und sogar die Polizei werden nicht müde, Autofahrer aufzufordern, nach dem Trinken von Alkohol die Finger vom Lenkrad zu lassen. Doch immer noch gibt es genügend Autofahrer, die diese Warnungen nicht beherzigen. Dabei ist die Gefahr groß: Wer erwischt wird, verliert mit Sicherheit den Führerschein. Unter Umständen auch noch den Job.
Warnungen gibt es genug: Ministerien, Behörden und sogar die Polizei werden nicht müde, Autofahrer aufzufordern, nach dem Trinken von Alkohol die Finger vom Lenkrad zu lassen. Doch immer noch gibt es genügend Autofahrer, die diese Warnungen nicht beherzigen. Dabei ist die Gefahr groß: Wer erwischt wird, verliert mit Sicherheit den Führerschein. Unter Umständen auch noch den Job.
Die Aufgabe eines Fahrers ist es, zu fahren. Darf sich ein als Fahrer eingestellter Mitarbeiter aber nicht mehr hinter das Steuer sitzen, weil er keinen Führerschein mehr hat, können Sie als Arbeitgeber unter Umständen sogar die außerordentliche, das heißt fristlose Kündigung aussprechen. Diese harte Position vertritt das Hessische Landesarbeitsgericht.
Die Richter bestätigten jetzt die Kündigung eines hessischen Arbeitgebers, der einem Mitarbeiter die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, weil dieser nach einer privaten Fahrt seinen Führerschein verloren hatte. Der Arbeitgeber vertrat als Inhaber eines Gartenbaubetriebes die Auffassung, dass der von ihm als Fahrer beschäftigte Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr zu erfüllen in der Lage sei. Der Mitarbeiter unterdessen vertrat den Standpunkt, eine einmalige Verfehlung könne nicht ausreichen, um das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzukündigen.
Der Kraftfahrer war in seiner Freizeit hinter dem Steuer seines Privatwagens erwischt worden, obwohl er zuvor Alkohol getrunken hatte. Die Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft als auch die nachfolgende Blutprobe überschritten den zulässigen Promillewert. Die Polizei stellte daraufhin den Führerschein des Kraftfahrers sicher. Es folgte ein entsprechendes Fahrverbot.
Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Die Richter vertraten, wie der Arbeitgeber, die Auffassung, dass der als Kraftfahrer beschäftigte Mitarbeiter ohne eine gültige Fahrerlaubnis seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen könne. Der Arbeitgeber hatte im Kündigungsschutzprozess zudem vorgebracht, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei, da der Mitarbeiter bei ihm als Kraftfahrer eingestellt und beschäftigt sei. Eine alternative Stelle, für die keine Fahrerlaubnis notwendig sei, und auf die er den Kraftfahrer versetzen könne, habe er in seinem Betrieb nicht verfügbar. Deswegen führe die Weiterbeschäftigung des für ihn nutzlosen Kraftfahrers nicht nur zu einer Störung der betrieblichen Organisation, sondern vor allem auch zu immensen Kosten, für die er als Arbeitgeber keine Gegenleistung erhalte.
Der Arbeitnehmer indes wehrte sich gegen seine fristlose Kündigung vor allem unter dem Hinweis, dass er ein langjähriger Mitarbeiter des Betriebes sei und erhebliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen habe. Beide Argumente aber kümmerten das Hessische Landesarbeitsgericht wenig. Die Richter beurteilten die Nachteile, die dem Arbeitgeber durch eine Weiterbeschäftigung des führerscheinlosen Kraftfahrers entstehen würden, als schwerwiegender, als das Interesse des Mitarbeiters am Erhalt seines Arbeitsplatzes. Schließlich, so schrieb das Gericht dem Arbeitnehmer ins Stammbuch, habe er den Verlust seines Führerscheins allein verschuldet. Soweit er nun die Aufgaben nicht mehr ausführen könne, für die er eingestellt worden sei, habe er dies ebenfalls ganz allein zu verantworten.
Hessisches Landesarbeitsgericht - Aktenzeichen: 5 Sa 522/03
(Quelle: Personalverlag)