Wie kündigt man leistungsschwache Arbeitnehmer?
04.03.2004
Kündigungen
Das Kündigungsschutzgesetz gibt dem Arbeitgeber in § 1 Abs. 2 die Möglichkeit leistungsschwache Mitarbeiter zu kündigen. Zwei Wege stehen ihm dazu offen: Verhaltens- oder personenbedingte Kündigung.
Voraussetzung für die verhaltensbedingte Kündigung ist eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Sie liegt aber nicht vor, wenn dieser unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt auch nicht gegen seine Arbeitspflicht, wenn er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder die Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer unterschreitet.
Arbeitgeber sollten aber darauf achten, dass langanhaltende ‚Minderleistung‘ auch ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer weniger arbeitet als er könnte. Im Prozess muss der Arbeitnehmer dann erläutern, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpft.
Eine personenbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn auch in Zukunft mit einer Leistungsschwäche des Mitarbeiters zu rechnen ist. Zunächst muss der Arbeitgeber aber prüfen, ob nicht ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts zur Verfügung steht und dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen wird.
Im Streitfall klagte ein 55-Jähriger, der - nach Darstellung der Beklagten - über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nur zwischen 0,52 und 0,59 v.H. der "Normalleistung" schafften und sogar die Durchschnittsleistung unterschritt.
Die Beklagte hatte den Kläger in zwei Abmahnungen erfolglos aufgefordert, seine Leistung auf 100 vH zu steigern. Da dies nicht erfolgte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 28.2.2001 wegen dauerhafter Minderleistung.
Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Kläger geltend, er sei nicht verpflichtet, eine bestimmte Norm zu erreichen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
Die Erfurter Richter sehen die Kündigung sowohl aus verhaltens- als auch aus personenbedingten Gründen als gerechtfertigt. Dennoch fehlt es insbesondere hinsichtlich der Ursachen hierfür noch an weiteren Tatsachenfeststellungen, die vom Landesarbeitsgericht vorzunehmen sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02
(Quelle: Personalverlag)