Kündigungsandrohung nach Diebstahl rechtens
26.02.2004
Kündigungen
Verdächtigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter des Diebstahls, darf er ihm mit Kündigung und Strafanzeige drohen, um ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.
Geklagt hatte der Ehemann einer Verkäuferin. Die Frau hatte über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt 5.000 EUR aus der Kasse ihres Arbeitgebers entnommen. Als dieser Verdacht schöpfte, drohte er ihr mit Kündigung und Strafanzeige, für den Fall, dass sie den Diebstahl nicht gestehen und das Geld zurückzahlen werde. Die Mitarbeiterin beugte sich dem Druck des Arbeitgebers und erstattete den entstandenen Schaden. Das Geld dafür bekam sie von ihrem Ehemann. Dieser zog nun vor Gericht und forderte die Summe von dem Unternehmen zurück. Schließlich habe der Arbeitgeber das Geständnis seiner Frau widerrechtlich erpresst.
Dieser Ansicht folgten die Mainzer Richter jedoch nicht. Der Arbeitgeber habe aus einem begründeten Verdacht heraus gehandelt. Daher sei sein Verhalten rechtens gewesen, und das Geständnis der Mitarbeiterin könne nicht angefochten werden.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Mainz; Meldung vom 17.02.2004; Aktenzeichen: 4 Sa 1161/03
(Quelle: Personalverlag)