Keine Ungleichbehandlung beim Entgelt für befristet Beschäftigte
26.02.2004
Sonstige Themen
Der Arbeitgeber darf befristet Beschäftigte ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandeln als Vollzeitmitarbeiter. Dies bestätigte nun das Bundesarbeitsgericht.
Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der seit 1999 bei der Deutschen Post AG auf der Grundlage mehrfach befristeter Arbeitsverträge tätig war. Seit dem 01.03.2001 ist er unbefristet beschäftigt. Für die Mitarbeiter der Deutschen Post AG hatte zum 01.12.2001 ein neuer Entgelttarifvertrag (ETV-Arb) das bisherige tarifliche Vergütungssystem abgelöst. Dieser sieht eine Absenkung der Grundvergütung und die Einführung leistungsabhängiger variabler Entgeltbestandteile vor. Lediglich für Mitarbeiter, die sowohl am 31.12.2000 als auch am 01.01.2001 bei der Deutschen Post AG unbefristet beschäftigt waren, wird gemäß § 23 ETV-Arb eine aus dem neuen Entlohnungssystem folgende Gehaltsminderung dauerhaft durch die Zahlung von Besitzstandszulagen ausgeglichen. Die zu diesem Zeitpunkt befristet Beschäftigten sind hiervon ausgenommen. Der Kläger verlangte eine solche Besitzstandszulage.
Doch seine Klage auf Gewährung einer Besitzstandszulage ab dem 01.01.2001 hatte nur für die Dauer der befristeten Beschäftigung in den Monaten Januar und Februar 2001 Erfolg. Danach fehlt es nach Ansicht der Arbeitsrichter an einer Ungleichbehandlung. Die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluss an ein befristetes sahen sie als eine Neueinstellung. Seit diesem Zeitpunkt gilt für den Kläger - wie für alle ab dem 01.01.2001 befristet wie unbefristet eingestellten Mitarbeiter - das geänderte Entlohnungssystem uneingeschränkt.
Das Bundesarbeitsgericht stellte zudem fest, dass § 23 ETV-Arb gegen § 4 Absatz 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) verstößt. Diese Vorschrift regelt auch für den Bereich des Entgelts das Verbot einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung befristet und unbefristet Beschäftigter. Da die Tarifvertragsparteien dieses Diskriminierungsverbot bei der Ausgestaltung des Besitzstandszulagen im Rahmen der Umstellung des Entlohnungssystem nicht beachtet haben, hat das BAG deshalb die Regelung des § 23 ETV-Arb für unwirksam gehalten.
Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 11.12.2003, Aktenzeichen.: 6 AZR 24/03
(Quelle: Personalverlag)