Kind krank - wer kann zu Hause bleiben ?
26.02.2004
Urlaub und Krankheit
Wer ein krankes Kind pflegt und deshalb nicht auf Arbeit kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Kinder-Krankengeld ...
In der jetzigen Grippe- und Erkältungszeit keine Ausnahme: Das vorher noch mobile Kind wacht morgens mit hohem Fieber auf, kann nicht in den Kindergarten oder zur Schule gehen. Doch wer bleibt zu Hause, betreut den Nachwuchs?
Diese Frage muss schnell geklärt werden. „Wer ein krankes Kind pflegt und deshalb nicht auf Arbeit kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Kinder-Krankengeld“, betont Jürgen Mann, Abteilungsleiter Leistungen der AOK Sachsen. Dabei sind aber verschiedene Voraussetzungen zu beachten: Ein Arzt bestätigt, dass die Betreuung des Kindes erforderlich ist. Keine andere im Haushalt lebende Person kann diese Aufgabe übernehmen. Das Kind hat noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
„Dabei können sowohl die Mutter als auch der Vater für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind bis zu zehn Arbeitstage zu Hause bleiben“, so Jürgen Mann. „Das macht bei zwei erwerbstätigen Elternteilen, die übrigens nicht verheiratet sein müssen, insgesamt 20 Tage pro Kind aus. Für zwei Kinder stehen zweimal 20 Tage pro Jahr zu, ab drei Kindern insgesamt bis zu 25 Tage, jeweils für Mutter und Vater.“ Alleinerziehende werden nicht benachteiligt. Sie können für jedes Kind bis zu 20 Tage in Anspruch nehmen, bei mehreren Kindern insgesamt bis zu 50 Arbeitstage.
Das Kinderkrankengeld wird in Höhe von 70 Prozent des vorherigen Bruttoverdienstes gezahlt, ist aber begrenzt auf 90 Prozent des Nettoverdienstes. Während der Zeit der Kinderbetreuung hat der Versicherte Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. In einigen Arbeits- und Tarifverträgen ist allerdings geregelt, dass die Firma auch im Falle der Kinderbetreuung Lohn oder Gehalt weiterzahlt und nicht die Krankenkasse einspringen muss.
Fragen zum Kinderkrankengeld beantwortet jede Geschäftsstelle der AOK Sachsen.
(Quelle: Personalverlag)