Fristlose Kündigung bei Verrat von Betriebsinterna rechtens
11.02.2004
Kündigungen
Hält sich ein Mitarbeiter nicht an seine Schweigepflicht, kann der Arbeitgeber unter Umständen die fristlose Kündigung aussprechen. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Berlin.
Nach Ansicht der Berliner Richter muss die Pflicht zum Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse und interne Geschäftsdaten nicht unbedingt vertraglich vereinbart sein, damit der Mitarbeiter sich daran halten muss. Schließlich besteht ein Arbeitsverhältnis nicht nur aus dem bloßen Austausch von Arbeit gegen Geld. Die Mitarbeiter treffen vielmehr neben der Pflicht zur Arbeitsleistung noch weitere vertragliche Nebenpflichten, die nicht niedergeschrieben sein müssen. Diese Nebenpflichten ergeben sich vielmehr aus der Natur des Arbeitsverhältnisses. Zu ihnen gehört auch eine gewisse Treue- und Loyalitätspflicht. Aus dieser Pflicht ergibt sich auch das Verbot, interne Informationen aus dem Betrieb nicht in die Öffentlichkeit oder zur Konkurrenz zu tragen.
Die Berliner Arbeitsrichter bestätigten daher die fristlose Kündigung eines Arbeitgebers in der Hauptstadt. Dieser hatte eine Mitarbeiterin dabei erwischt, wie sie Projektlisten, Angebotspreise und andere wichtige Daten an einen ehemaligen Vorgesetzten weiterleitete, der inzwischen in einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt war. Der Arbeitgeber reagierte prompt und setzte die untreue Mitarbeiterin ohne Abmahnung kurzerhand fristlos vor die Tür. Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung und erhob Klage.
Diese aber wies das Landesarbeitsgericht der Hauptstadt nun ab. Die Weitergabe von internen betrieblichen Informationen stelle durchaus einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, der den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtige. Die frühere Assistentin des inzwischen zur Konkurrenz gewechselten Vorgesetzten habe in eklatanter Weise gegen ihre Loyalitätspflicht verstoßen, die sie gegenüber ihrem Arbeitgeber verpflichte, über betriebliche Informationen Stillschweigen zu bewahren, urteilte das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmerin hätte klar sein müssen, dass ihr Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht hinnehmen könnte.
Landesarbeitsgericht Berlin; Aktenzeichen: 16 Sa 545/03
(Quelle: Personalverlag)