Stellenanzeige muss geschlechtsneutral sein
11.02.2004
Sonstige Themen
Fasst ein Arbeitgeber seine Stellenanzeige nur in der weiblichen Form ab, handelt er diskriminierend. Für den Inhalt seines Anzeigentextes ist er auch dann verantwortlich, wenn er sie über die Bundesagentur für Arbeit einstellen lässt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 5. Februar.
Der Kläger ist ein Rechtsanwalt, der sich auf eine Stellenanzeige beworben hatte, die eine Rechtsanwaltskanzlei über die Bundesagentur für Arbeit geschaltet hatte. In diese Anzeige wurde eine "Volljuristin" oder auch eine "Wiedereinsteigerin in Teilzeit" gesucht. Diese nur in der weiblichen Form abgefasste Anzeige empfand der Kläger als Geschlechtsdiskriminierung. Er forderte von der Kanzlei eine Entschädigung.
Zu Recht, wie nun die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden. Nach § 611a Absatz 2 BGB habe ein Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er wegen seines Geschlechts nicht eingestellt werde. Eine geschlechtsspezifische Anzeige wie im vorliegenden Fall sei eine Indiz dafür, dass eine solche Diskriminierung vorliege. Der beklagten Kanzlei half auch ihr Argument nicht, den Fehler in der Formulierung habe die Bundesagentur zu verantworten. Das Gericht verwies den Fall zurück an das zuständige Landesarbeitsgericht, das nun entscheiden muss, wie hoch die Entschädigung für den Rechtsanwalt ausfallen wird.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Urteil vom 05.02.2004; Aktenzeichen: 8 AZR 112/03
(Quelle: Personalverlag)