Arbeitsgerichte dürfen die Tauglichkeit von Vorschlägen prüfen
05.02.2004
Sonstige Themen
In vielen Unternehmen gelten Betriebsvereinbarungen, die das betriebliche Vorschlagswesen regeln. Doch wer entscheidet, welcher Vorschlag aus der Belegschaft brauchbar ist, und welcher nicht? An dieser Frage hängt oft vieles, denn erfinderische Mitarbeiter können für ihre Ideen und Vorschläge eine Prämie erwarten. Deswegen haben viele Betriebe Kommissionen eingerichtet, die darüber entscheiden, welcher Vorschlag gut und welcher unbrauchbar ist. Das Zauberwort heißt hier: Parität. Eine ausgeglichene Kommission kann auch ausgewogen darüber entscheiden, welcher Vorschlag es wert ist, belohnt zu werden. Dies bestätigen inzwischen auch die Arbeitsgerichte und prüfen bei Streitigkeiten zur Verwertbarkeit eines Vorschlages in der Regel nur noch, ob die Einschätzung der Kommission groben Fehlern unterliegt und ob sie hinreichend begründet ist. Tut sie das nicht, gilt das Wort der Kommission.
Unterlaufen einer paritätisch besetzten Kommission bei der Bewertung eines Vorschlags aus den Reihen der Arbeitnehmer hingegen Verfahrensfehler, die sich auf das Ergebnis auswirken, oder hat die Kommission ihre Entscheidung für oder gegen eine Prämie für eine bestimmte Idee nicht ausreichend begründet, dürfen die Arbeitsgerichte über den Vorschlag urteilen. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht. Dabei dürfen aber die Anforderungen, die an die Begründung der Kommission gestellt sind, nicht zu hoch sein. Außerdem muss erkennbar sein, auf welche Kriterien die Kommissionsentscheidung gestützt ist. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, kommt auf die Arbeitsrichter eine Menge Arbeit zu, weil sie selber entscheiden müssen, ob ein Vorschlag brauchbar oder unbrauchbar ist.
Diese Richtlinien stellte das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Mitarbeiters auf, der in einem Unternehmen der Luftfahrt tätig war. Seinen Vorschlag hatte eine innerbetriebliche Kommission abgelehnt. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin, dass ihm für seine Idee sehr wohl eine Prämie zustehe. Das Landesarbeitsgericht München hatte daraufhin festgestellt, dass die Entscheidung der Kommission nur stichwortartig und damit unzureichend begründet war und überprüfte die Entscheidung deswegen selber noch einmal. Geld gab es trotzdem keines. Die bayerischen Arbeitsrichter urteilten, dass es vertraglich zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehörte, Vorschläge und Ideen zu entwickeln. Der Vorschlag war deswegen schon über das Gehalt hinreichend bezahlt worden. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Münchener Kollegen durchaus zu einer eigenen Überprüfung der Kommissionsentscheidung berechtigt waren.
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03
(Quelle: Personalverlag)